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Il Partito Nuovo - 30 marzo 1992
Europa gegen die Todestrafe

ZUSAMMENFASSUNG: Im Februar 1992 verabschiedete die Kommission für Auswärtige Angelegenheiten und Sicherheit des Europäischen Parlaments eine Resolution zur Todesstrafe (die wir in wesentlichen Auszügen auf dieser Seite veröffentlichen), die von Adelaide Aglietta, Fraktionsvorsitzende der Grünen und Mitglied im Bundesrat der Radikalen Partei, eingebracht wurde.

Dieser Artikel wurde am ersten März 1992 geschrieben, also vor der Debatte über diese Resolution im Parlament, die für die Märzsitzung vorgesehen ist.

(DIE PARTEI NEU - No 6 - März 1992)

Ich habe versucht, dieser Resolution für die Abschaffung der Todesstrafe in allen Ländern der Welt einen eher vorschlagenden anstatt, wie es häufiger in unserem Parlament der Fall ist, einen deklamatorischen Charakter zu geben.

Dieser Fakt hat offensichtlich zu Schwierigkeiten geführt: das Europäische Parlament, dem ja keine parlamentarischen Kompetenzen zugewiesen sind, die es in die Lage versetzen würden, die Regierungen bindende Beschlüsse zu fassen, und das als Gegenüber keine europäische, sondern zwölf nationale Regierungen hat, ist , wenn es um konkrete politische Entscheidungen geht, in seinem Innern entsprechend den bestehenden Fraktionen zersplittert, entweder aus "nationalem" Fraktionszwang oder aber weil es den Forderungen der verschiedenen Regierungslobbies gehorcht. Auch in diesem Falle sind die in der Kommission zu Tage getretenen Widerstände und von ihr vorgenommenen Änderungen - wenn auch nur wenige, so doch umso schwerwiegendere - eben dieser Situation geschuldet.

Ein wichtiger aus der Resolution gestrichener Punkt, den wir im Rahmen der Parlamentsdebatte wieder aufzunehmen versuchen, ist der, der das Verbot der Todesstrafe als unabdingbare Voraussetzung für den Beitritt neuer Staaten in die Gemeinschaft setzt. Hier setzten sich die Befürworter der Todesstrafe gemeinsam mit denen durch, die die in einigen Mitgliedsländern noch bestehenden Regelungen verteidigen wollen, wie Belgien und Griechenland, deren Rechtsordnungen die Todesstrafe vorsehen, auch wenn sie seit Jahren nicht mehr angewandt wurde.

Schlie lich gab es Widerstände ebenso gegen die Übernahme der Pflicht zur Einmischung in die Angelegenheiten der Staaten, die die Todesstrafe vorsehen (Umstellung auf "aktives Engagement"), wie auch gegen den Vorschlag, die Wirtschafts- und Handelspolitik der Gemeinschaft stark an die Achtung der Menschenrechte, und damit auch an die Frage der Beibehaltung der Todesstrafe zu binden, obwohl in diesem Fall der Vorschlag letztendlich angenommen wurde.

Dieses werden auch die Diskussionspunkte im Rahmen der Märzdebatte sein. Wenn die Vorschläge nicht noch weiter abgeändert werden, und erreicht werden kann, den wichtigsten, die oben genannte Beitrittssvoraussetzung betreffenden Punkt wieder einzuführen, dann hätten wir Gesetzgeber in unseren Ländern ein weiteres wichtiges Arbeitsinstrument in der Hand, mit dem versucht werden kann, die Entscheidungen im Rahmen der Rechts- und Au enpolitik dem anzupassen, was im internationalen Recht schon längst durchgesetzt ist. In der Tat sind es immer noch viel zu viele demokratische (angefangen bei den Vereinigten Staaten) bzw. sich demokratisierende Länder, die die Todesstrafe vorsehen, oder die eine nicht eindeutige Politik in dieser Frage verfolgen (wie z.B. Italien heute in Bezug auf China oder gestern in Bezug auf Somalia).

Adelaide Aglietta

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Das Europäische Parlament

ist der Meinung, da kein Staat über das Leben der eigenen Bürger verfügen darf, indem er in seiner geltenden Rechtsordnung die Todesstrafe für Verbrechen, wie schwer sie auch immer sein mögen, vorsieht und da das Engagement für die Abschaffung der Todesstrafe gesetzliche Pflicht sein sollte.

Die Resolutionsvorlage fordert von allen Mitgliedsstaaten: sich dafür einzusetzen, da die Todesstrafe in den Rechtsordnungen, die sie für gewöhnliche Verbrechen (Belgien und Griechenland) sowie in denen, die sie für au ergwöhnliche Verbrechen (Belgien, Griechenland, Italien, Gro britannien, Spanien) vorsehen, abgeschafft werden; die "Europäische Menschenrechtskonvention" sowie das "II. fakultative Protokoll zum Internationalen Abkommen über die Bürger- und politischen Rechte" zu unterzeichnen und/oder zu ratifizieren (Belgien, Griechenland, Irland, Gro britannien); sich zu verpflichten, keine Angeklagten an Länder auszuliefern, in denen die Todesstarfe verhängt werden kann, es sei denn, die das Auslieferungsbegehren stellenden Länder geben ausreichende Garantien, die Todestrafe nicht anzuwenden.

In der Resolution wird es als wünschenswert bezeichnet, da die Verpflichtung zur Abschaffung der Todesstrafe auch von den Mitgliedsstaaten des Europarats übernommen wird, die sie bisher noch beibehalten (Zypern, Malta und die Schweiz für au ergewöhnliche Verbrechen; Polen und die Türkei für gewöhnliche und au ergewöhnliche Verbrechen); dasselbe wird von den KSZE-Mitgliedsstaaten erwartet, die immer noch die Todesstrafe vorsehen (Albanien, Bulgarien, Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, Estland, Ex-Jugoslawien, Lettland, Litauen, Vereinigte Staaten von Amerika). Die Kommission, der Europarat und die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, da die Todesstrafe in allen Staaten, in denen sie noch vorgesehen ist, abgeschafft wird; sich ebenfalls dafür einzusetzen, da im Rahmen der UNO ein verbindlicher Beschlu zur generellen Aufhebung der Todesstrafe gefa t wird; sowie in der eigenen Au enpolitik von dem Grundsatz auszugehen, da die Voraussetzung für auswärtige Beziehungen die Aufhebung der

Todesstrafe ist, bzw. im entgegengesetzten Falle dieses ein Hindernis darstellt. Darüberhinaus werden diese Organe aufgefordert, eine allgemeine Öffentlichkeitskampagne einzuleiten, in der die öffentliche Meinung über die Unzweckmä igkeit und Unannehmbarkeit der Todesstrafe informiert wird; sowie unverzüglich bei den Staaten vorstellig zu werden und sich dafür einzusetzen, da dort keine Todesurteile gegen Personen, die bei Begehung der Strafttat jünger als 18 Jahre alt waren, bzw. gegen schwangere oder Frauen mit Kleinkindern, gegen alte, kranke oder geistig behinderte Personen verhängt oder ausgeführt werden und da alle Angeklagten, besonders denen, die wegen Straftaten angeklagt sind, für die die Todesstrafe vorgesehen ist, gleiche Behandlung zukommt werden und ihnen ein fairer Proze garantiert wird.

 
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