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Conferenza Federalismo
Federalismo Servizio - 9 novembre 1994
Kongress der Uef: Dokument

von John Pinder und Stephen Woodard

INHALT

Seite

Die Regierungskonferenz von 1996 ................... 4

Gemeinsame europäische Interessen .................. 5

Stärkung der Union ............................ 5

Demokratie und Bürgerrechte ................... 5

Erweiterung ................................... 5

Reform und Verfassung ......................... 6

A. Bürgerschaft .................................... 8

B. Organe .......................................... 8

Europäisches Parlament ................... 8

Rat ...................................... 9

Kommission ............................... 9

Gerichtshof ............................. 10

C. Finanzen ....................................... 11

D. Zusammenarbeit in der Rechts- und Innenpolitik . 11

E. Gemeinsame Au en- und Sicherheitspolitik ....... 11

F. Subsidiarität .................................. 13

G. Verfassung ......................................13

H. Aktionen einer Kerngruppe .......................14

Der Vertrag von Maastricht sieht für 1996 die Einberufung einer Regierungskonferenz vor, um die Revision einzelner Bestimmungen des Vertrages zu prüfen. Es liegt im gemeinsamen Interesse der europäischen Bürger, die Befugnisse der Europäischen Union zum Schutz von Freiheit, Sicherheit und Wohlstand zu verbessern. Wie die Debatten um Maastricht gezeigt haben, ist es unbedingt erforderlich, die Unterstützung der Union durch die Bürger sicherzustellen und den Bürgern das Gefühl zu vermitteln, da sie zusammengehören und eine gemeinsame europäische Identität teilen. Au erdem müssen die Organe der Union gestärkt werden, so da Erweiterungen stattfinden können, ohne ihre Stabilität und Effektivität zu mindern. Die UEF hat daher die achtundzwanzig in diesem Bericht enthaltenen Vorschläge als Empfehlungen an die Regierungskonferenz ausgearbeitet. Ziel ist es dabei, die Union effektiver, demokratischer und für die Bürgern sichtlich bedeutungsvoller zu gestalten und das Verfahren der Schaffung einer föderalen Verfassu

ng in Gang zu bringen.

Den Vorschlägen liegen die folgenden Überlegungen zugrunde:

- Die EU unterzeichnet die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und arbeitet deren Bestimmungen in das Recht der Europäischen Union ein. Die EU gibt auch eine Erklärung der europäischen Bürgerschaft ab, in der die Werte, Grundsätze und Ziele dargelegt werden auf denen sie basiert.

- Der Grundsatz, da Gesetze nur nach der Zustimmung sowohl des Rates wie des Europäischen Parlaments in Kraft treten, wird auf die gesamte Rechtsetzung der Gemeinschaft angewandt. Das Parlament ist an der Konferenz von 1996 in vollem Umfang zu beteiligen.

- Die Sitzungen des Rates, in denen Gesetze beschlossen werden, sind öffentlich. Au erdem wird ein Protokoll einschlie lich der vorgeschlagenen Änderungen und der Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit werden auf die Rechtsetzung in fast allen Gemeinschaftsbereichen ausgeweitet.

- Das Europäische Parlament ernennt den Präsidenten der Kommission auf Vorschlag des Europäischen Rates; der Präsident wiederum ernennt die weiteren Kommissare nach Zustimmung von Rat und Parlament.

- Die im Maastrichter Vertrag angelegte Struktur der drei Pfeiler muss überwunden werden. Die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Innenpolitik sollte in die Zuständigkeit der Gemeinschaftsinstitutionen überführt werden. Die gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik ist schrittweise in Gemeinschaftszuständigkeit zu überführen.

- Die Konferenz von 1996 muss klar zum Ausdruck bringen, worin die Kompetenzen der Union bestehen. Sie muss jene, welche mittels des Vertrages von Maastricht eingeführt wurden um die am besten geeigneten Entscheidungsebene, entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip, einer neuen Betrachtung unterziehen. Jegliche Möglichkeit des "opting out" wird aus dem Vertrag herausgenommen.

- Das Europäische Parlament vollendet seinen Entwurf einer föderalen Verfassung der Union rechtzeitig zur Vorlage auf der Regierungskonferenz von 1996. Die Konferenz legt die Verfahren für eine unionsweite, umfassende Konsultation über den Entwurf fest; im Anschlu daran erstellen die Mitglieder des Europäischen und der nationalen Parlemente zusammen mit Vertretern der Regierungen auf einer gemeinsamen Konferenz die Verfassung die sodann dem Europäischen Parlament, den nationalen Parlamenten und mittels Referenden der gesamten Union zur Annahme vorgelegt wird.

- Eine Kerngruppe der Mitgliedstaaten schreitet mit der Annahme von Reformen und der Verfassung voran, wenn nicht alle Mitgliedstaaten dazu bereit sind.

Der Vertrag von Maastricht sieht die Einberufung einer Regierungskonferenz für 1996 vor, um Revisionen des Vertrages zu beraten. Von den für die Überprüfung vorgesehenen Bereichen sind vier besonders wichtig. Art. 189b.8 bestimmt, da der Anwendungsbereich des Verfahrens der Mitentscheidung zwischen Europäischem Parlament und Rat ausgeweitet werden kann. Ebenso revidierbar sind die Bestimmungen über die Gemeinsame Au en- und Sicherheitspolitik (GASP) und insbesondere zur Verteidigung (Art. J.10, J.4.6). Allgemein fordert Artikel B eine Überprüfung, inwieweit die durch den Vertrag eingeführten Formen der Zusammenarbeit "mit dem Ziel zu revidieren sind, die Wirksamkeit der Mechanismen und Organe der Gemeinschaft sicherzustellen". Der vorliegende Bericht legt achtundzwanzig Vorschläge für die Konferenz von 1996 vor, um die Gemeinschaft und die Union wirksamer und demokratischer zu gestalten und das Verfahren der Schaffung einer föderalen Verfassung in Gang zu bringen.

Stärkung der Union

Die Gemeinschaft hat ihren Bürgern Freiheit, Sicherheit und Wohlstand durch gemeinsame Entscheidungen und Gesetze auf der Grundlage gemeinsamer Interessen, wie sie sich innerhalb ihrer Organe darstellen, gebracht. Dies ist die bisher beste Antwort auf die enge und wachsende Abhängigkeit zwischen den europäischen Staaten. Wir müssen weiter auf diesen Erfahrungen aufbauen, indem die Union gestärkt und demokratischer gestaltet und damit Erweiterung ohne Integrationsverlust möglich wird. Die Regierungskonferenz von 1996 bietet die Gelegenheit, auf diese Ziele hinzuarbeiten.

Demokratie und Bürgerrechte

Die Erfahrungen seit der Unterzeichnung des Maastrichter Vertrages haben einige ernste Probleme verdeutlicht. Viel zu viele Bürger fühlen sich von den Gemeinschaftsorganen nicht hinreichend repräsentiert. Es gelingt ihnen nicht zu verstehen, wie diese funktionieren oder welche Änderungen durch den Vertrag erfolgen. Berechtigterweise nehmen sie an, da politische Macht in irgendeiner nicht nachvollziehbaren Weise gebraucht wird. Die Bürger haben den verständlichen Eindruck, da es in der Europäischen Union zu einer unkontrollierbaren und undurchschaubaren Machtkonzentration gekommen ist. Viele fürchten auch, da die kulturelle Vielfalt, die eine der grö ten Stärken Europas ist, durch zu viel Harmonisierung bedroht sei. Im Umgang mit der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen Staaten existieren viele wirkliche Probleme. Aber die Bürger haben Anspruch auf eine bessere Zusicherung, da ihre Rechte in diesem Proze gewährleistet sind und da ihre Wahlstimmen die Richtung der Politik und der Aktionen beeinflussen. Oh

ne diese Zusicherung werden die "Mechanismen und Organe", wie Artikel B sagt, unwirksam sein, weil die Bürger sie nicht unterstützen. Solange sich die EU hauptsächlich mit technischen Dingen beschäftigt, werden ihre Bürger kein echtes Solidaritätsgefühl entwickeln, ohne das sie auf Dauer nicht überleben kann.

Erweiterung

Die Europäische Union hat das Ziel, die Union so schnell wie möglich zu erweitern, zuerst um die EFTA-Staaten, dann um die Staaten Mittlel- und Osteuropas. Die UEF teilt dieses Ziel. Aber dies hat Konsequenzen für die Union. Entscheidend ist, da die Konferenz von 1996 für eine Stärkung der Institutionen sorgt. Anderenfalls wird es noch schwerer werden, den Konsens zu erreichen, ohne den viele Ratsbeschlüsse heute nicht gefa t werden können. Der Beitritt von weiteren neutralen Staaten mag Probleme für die GASP verursachen, besonders bei Fragen der Verteidigung. Die Mittel- und Osteuropäer werden nicht nur das Erreichen von Einstimmigkeit erschweren, sondern im Rahmen der Europäischen Union eine sehr solide Grundlage der Demokratie Union einfordern, um ihre eigenen neuen demokratischen Institutionen zu untermauern. Je stärker die Organe der Union werden, desto besser wird sie darauf vorbereitet sein, einen frühen Beitritt der Mittel- und Osteuropäer zu verkraften, ohne ihre Stabilität und Effektivität zu beei

nträchtigen.

Reform und Verfassung

Zur Befriedigung dieser Bedürfnisse braucht die Europäische Union eine Verfassung. Diese allein kann ihr eine demokratische Regierungform verschaffen, die von den Bürgern verstanden und unterstützt wird und die stark genug ist, um den zukünftigen Herausforderungen zu begegnen. Das Europäische Parlament hat im Februar 1994 einen Verfassungsentwurf diskutiert, der viele der Forderungen erfüllt. Das neue, im Juni 1994 gewählte Parlament sollte diese Arbeit bis Juni 1995 abschlie en, damit sie rechtzeitig der Konferenz von 1996 vorgelegt werden kann. Bevor aber eine verfassunggebende Versammlung einberufen werden kann, mu zunächst ein echter Konsultationsproze mit den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten sowie mit den Bürgern und den regierungsunabhängigen Organisationen eingeleitet werden. Die Konferenz von 1996 mu daher eine Reihe von Reformen verabschieden, die dazu beitragen, die sofortigen Bedürfnisse zu erfüllen, und gleichzeitig den Weg für die föderale Verfassung freimachen. Die Reformen, d

ie in den folgenden ersten sechsundzwanzig Punkten vorgeschlagen werden, statten die Union mit den wesentlichen Elementen einer föderalen Verfassung aus. Der siebenundzwanzigste Punkt beschreibt das Verfahren der Annahme der Verfassung selbst. Abschlie end schlagen wir einen Weg vor, wie eine Kerngruppe von Mitgliedstaaten mit der Annahme sowohl der Reformen wie der Verfassung voranschreiten kann, wenn nicht alle Mitgliedstaaten dazu bereit sind.

Die UEF legt die siebenundzwanzig Vorschläge für Vertragsrevisionen in den folgenden Abschnitten A bis G vor.

- Die Vorschläge in Abschnitt A stellen sicher, da die Bürger im Mittelpunkt der Union stehen, indem die Gewährleistung der Bürgerrechte verbessert wird und die Grundwerte bestätigt werden, auf denen die Bürgerschaft basiert.

- Demokratie und Effektivität der Organe lautet das Thema von Abschnitt B: durch grö ere Verantwortlichkeit im Rechtsetzungsverfahren, effektivere Entscheidungsfindung und -ausführung und Stärkung der Rechtsstaatlichkeit.

- Abschnitt C schlägt vor, dem Europäischen Parlament das Recht zu gewähren, die Einnahmenseite ebenso wie die Ausgabenseite des Haushalts festzustellen.

- Die Wahrung von Bürgerrechten und demokratischen Grundsätzen im Hinblick auf die Zusammenarbeit in der Rechts- und Innenpolitik ist das Hauptanliegen von Abschnitt D.

- Die beschämenden Ereignisse im früheren Jugoslawien und die Gefahren anderswo in Osteuropa belegen, wie sehr die Union der Fähigkeit zu entschiedenerem Handeln in der GASP bedarf. Abschnitt E enthält entsprechende Vorschläge.

- Wesentlich ist, da die Union das Subsidiaritätsprinzip beachtet, demzufolge in den Worten des Artikels A des Vertrages "bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas" Entscheidungen "möglichst bürgernah getroffen werden". Zwar gilt dies sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten wie zwischen ihnen und der Union, doch Abschnitt F betrifft nur die letztere Kompetenzverteilung. Angestrebt wird eine angemessenen Aufteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten.

- Die Diskussion über Maastricht hat gezeigt, wie sehr die Bürger eine kurze, verständliche Verfassung brauchen, die Grundrechte garantiert und zeigt, wie die Machtausübung durch die Union von den Bürgern und ihren Vertretern kontrolliert wird. Wie die Regierungskonferenz von 1996 für den Entwurf einer solchen Verfassung sorgt, wird in Abschnitt G erläutert.

- Abschnitt H umrei t eine Möglichkeit, wie eine Kerngruppe mit der Annahme von Reformen und einer Verfassung voranschreiten kann, wenn nicht alle Mitgliedstaaten dazu bereit sind.

1. Die Europäische Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei und arbeitet deren Bestimmungen in das Unionsrecht ein, solange bis in der Unionsverfassung ein eigener Grundrechtskatalog verankert ist.

2. Die Rechte der Unionsbürger werden noch stärker gewährleistet durch die Hinzufügung der Wörter "Geschlecht, Alter, Rasse, Hautfarbe sexuelle Orientierung, politische oder religieuse Gesinnung" nach dem Wort "Staatsangehörigkeit" in Artikel 6 EGV, der jede Diskriminierung im Anwendungsbereich des Vertrages verbietet, und in Artikel 48.2 EGV, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft garantiert.

3. Die Europäische Union schreibt überdies vor, da jeder Bürger das Recht hat, in völliger Freiheit seine nationale, religiöse, ethnische, sprachliche und kulturelle Identität auszudrücken, zu pflegen und zu entwickeln und dieses Recht einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen gleichfalls nach dem Gesetz auszuüben, vorausgesetzt, da dieses Recht nicht die gleichen Rechte anderer Personen oder Gruppen beeinträchtigt.

4. Der Vertrag garantiert die unter 2. und 3. genannten Rechte allen Personen, die rechtmä ig und dauerhaft in der Union ansässig sind.

5. Das Bekenntnis zu einer nationalen Minderheit ist frei; es entbindet nicht von den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten. Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung nationaler Minderheiten und Volksgruppen stehen unter dem Schutz des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Die nationalen Minderheiten und Volksgruppen haben Anspruch auf Förderung.

6. Die Union kann nicht lange überleben, wenn die Bürger nicht ihre Gesetze respektieren, ihre Institutionen unterstützen und genügend Solidarität mit der Union und gegenüber dem Mitbürger empfinden. Um die moralische Grundlage dafür deutlich zu machen, gibt die Union eine Erklärung der Europäischen Bürgerschaft ab, die dem Vertrag angehängt wird und in der die Werte, Grundsätze und Ziele festgeschrieben werden, auf denen diese Bürgerschaft basiert, und die sowohl den Bürgern also auch der Bildungspolitik der Union und der Mitgliedstaaten als Richtschnur dient.

Europäisches Parlament

7. Der Grundsatz, da Gesetze nur mit Zustimmumg sowohl des Rates wie des Europäischen Parlamentes verabschiedet werden können, gilt für die gesamte Gemeinschaftsgesetzgebung. Dadurch erhalten die Wähler der Union eine deutliche Zusicherung, da die Vertreter, die sie auf Unionsebene wählen, wirklich Einflu auf die europäische Rechtsetzung ausüben. Dadurch würde auch den europäischen politischen Parteien mehr Geltung verschafft, weil sie die Möglichkeit bekämen, die Wünsche der Bürder auf europäischer Ebene zum Ausdruck zu bringen. Die Stellung der Parlamente der Mitgliedstaaten bleibt so wie sie ist. Ihr Einflu wird durch Regierungsvertreter im Rat ausgeübt; und ein Gesetz wird nicht verabschiedet, wenn der Rat es ablehnt.

8. Vertragsänderungen und Entscheidungen über die Eigenmittel der Union (Artikel 236, 201 EGV) bedürfen - ebenso wie der Beitritt neuer Mitgliedstaaten - der Zustimmung des Europäischen Parlaments. Eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission sichert dem Parlament eine volle Teilnahme an der Regierungskonferenz von 1996 und an jeglicher folgenden Reformkonferenz zu.

9. Die Europawahlen ab 1999 erfolgen auf der Grundlage eines einheitlichen Wahlgesetzes. Dieses Wahlgesetz wird vom Europäischen Parlament und vom Rat mit qualifizierter Mehrheit verabschiedet.

Rat

10. Ratssitzungen, bei denen Gesetze beschlossen werden, sind öffentlich. Ein Protokoll, einschlie lich der vorgeschlagenen Änderungen und der Abstimmungsergebnisse, wird veröffentlicht. Für die Bürger bedeutet dies die Zusicherung einer transparenten Regierungsarbeit, während die Parlamente der Mitgliedstaaten eine wirksamere Kontrolle über das rechtsetzende Handeln ihres Regierungsvertreters im Rat erhalten.

11. Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit werden auf die Rechtsetzung bei allen gegenwärtigen Gemeinschafts-ompetenzen ausgeweitet. Dadurch bleibt das Rechtsetzungs-verfahren effektiv, auch wenn die Zahl der Mitgliedstaaten steigt.

12. Die Gewichtung der Stimmen für die qualifizierte Mehrheit wird zugunsten der Staaten mit gro en Bevölkerungen angepa t, so da das durch die wachsende Zahl kleinerer Mitgliedstaaten entstehende Ungleichgewicht ausgeglichen wird. Zur Sicherung der Position der kleineren Staaten verlangt die qualifizierte Mehrheit eine Mindestzahl der Mitgliedstaaten, so wie es bereits für die gemeinsamen Aktionen in der GASP in Artikel J.3.2. vorgesehen ist. Die Anzahl der für eine qualifizierte Mehrheit nötigen Stimmen wird gleichzeitig auf zwei Drittel reduziert.

Kommission

13. Der Maastrichter Vertrag verbessert die demokratische Kontrolle der Kommission durch die gewählten Vertreter der Unionswähler, indem das Europäische Parlament das Recht erhält, der Ernennung jeder neuen Kommission zuzustimmen (Art. 158.2), wie auch die Kommissionsverwaltung (Art. 138c,e) und ihr Ausgabensystem oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme (Art. 206) zu untersuchen. Diese demokratische Kontrolle wird dadurch verstärkt, da das Europäische Parlament das Recht erhält, den Kommissionspräsidenten auf Vorschlag des Europäischen Rates zu wählen, dessen Rolle in der Ernennung der anderen Kommissare verstärkt wird, so wie es in Punkt 14 vorgeschlagen wird.

14. Die Kommission wird, wenn sie weiterhin mindestens einen Kommissar aus jedem Mitgliedstaat umfa t, mit wachsender Zahl der Mitgliedstaaten immer schwerfälliger werden. Die Grö e der Kommission wird daher im Verhältnis zu der Anzahl der erforderlichen Geschäftsbereiche bestimmt und nicht durch die Anzahl der Mitgliedstaaten.

15. Der Kommissionspräsident ernennt, in Abstimmung mit den Regierungen der Mitgliedstaaten, die weiteren Kommissare, unter gebührender Berücksichtigung der geographischen Ausgewogenheit und nach Zustimmung des Rates wie des Parlamentes.

16. Der Kommissionspräsident hat au erdem das Recht, mit demselben Verfahren und wiederum mit gebührender Berücksichtigung der geographischen Ausgewogenheit eine begrenzte Zahl von stellvertretenden Kommissaren zu ernennen, die jeweils einem Kommissar in einem bestimmten Bereich aus seinen Zuständigkeiten behilflich sind und die zu den Sitzungen der Kommission eingeladen werden können, aber nicht über ein Abstimmungsrecht verfügen. Zusammen stellen die Kommissare und stellvertretenden Kommissare mindestens einen Staatsangehörigen aus jedem Mitgliedstaat.

Gerichtshof

17. Eine der grö ten Stärken der Gemeinschaft ist die Rechtsstaatlichkeit als fundamentaler Grundsatz ihrer Tätigkeit. Dies wird noch wichtiger werden, wenn die Gemeinschaft um Mitgliedstaaten erweitert wird, die nicht eine lange und gründliche Erfahrung mit der Rechtsstaatlichkeit in einem demokratischen System besitzen. Doch der Gerichtshof verfügt bisher, mit einigen möglichen Ausnahmen, trotz der bedeutenden Auswirkungen für die Rechte der Unionsbürger über keine Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres. Auch bezüglich der GASP gibt es keine Bestimmungen über die Möglichkeit der rechlichen Überprüfung. Wenn die Rechtsetzung auch kein Hauptinstrument der Au enpolitik darstellt, so ist es doch wesentlich, da die Mitgliedstaaten ihren Vertragsverpflichtungen nachkommen. Die Notwendigkeit, dies zu sichern, kann nur grö er werden, wenn die Union erweitert wird. Daher wird Artikel L des Maastrichter Vertrages dahingehend revidiert, da der Gerichtshof die Gerichtsbar

keit über die Union ebenso wie über die Gemeinschaft ausübt.

18. Sowohl alle Einnahmen wie auch alle Ausgaben der Union werden im Haushalt verzeichnet, der jedes Jahr von Parlament und Rat gemeinsam verabschiedet wird. Das Parlament sollte das Recht haben, vorbehaltlich der Zustimmung des Rates die Höhe der Einnahmen der Union festzulegen.

19. Der Maastrichter Vertrag bestätigt, da die Grundlage der Union die Europäischen Gemeinschaften sind, "ergänzt durch die mit diesem Vertrag eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit" (Art. A). Diese zusätzlichen Formen der Zusammenarbeit werden in die Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane überführt. Ebenso wie die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes, wie unter Punkt 17 vorgeschlagen, ausgeweitet wird, so sorgt die Regierungskonferenz von 1996 dafür, da die Verantwortung für die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres auf die EG-Organe übertragen wird. In diesen Bereichen ist es für die Bürger von entscheidender Bedeutung, die Sicherheit zu haben, da demokratische Grundsätze ebenso wie auf Rechtsstaatlichkeit basierende Bürgerrechte unionsweit geachtet werden. Die Gemeinschaftsorgane sind hierfür bessere Garanten als die eher intergouvernementalen Methoden, die der Maastrichter Vertrag für die Bereiche Justiz und Inneres vorschreibt.

20. Die Au enpolitik der Union ist durch die Verteilung der Verantwortlichkeit auf drei Arten von Institutionen geschwächt: die Organe der Gemeinschaft, die durch den Maastrichter Vertrag für die GASP geschaffenen neuen Strukturen und die WEU. Die Regierungskonferenz von 1996 erstellt daher ein Programm, mit dem die GASP und ihre Umsetzung schrittweise in die Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane überführt werden. Im Hinblick auf das Auslaufen des WEU-Vertrages im Jahre 1998 sorgen die Regierungskonferenz und die Mitgliedstaaten der WEU auch für die Übertragung der Kompetenzen der WEU auf die Union, deren Rat sich ohne die Vertreter von Unionsmitgliedstaaten, die nicht Mitglieder der WEU geworden sind, trifft. Die Aufgaben der Parlamentarischen Versammlung der WEU werden vom Europäischen Parlament übernommen.

21. Obgleich eine gewisse Zusammenarbeit in der Au en- und Sicherheitspolitik im Verfahren der Einstimmigkeit möglich ist, so lä t sich eine ausreichend effektive gemeinsame Politik so nicht formulieren und ausführen. Erweiterungen werden die Schwierigkeiten noch vergrö ern. Die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit für gemeinsame Aktionen im Rahmen der GASP wird daher in den ersten Stufen des Programmes für alle Angelegenheiten au er Verteidigungsfragen zur Regel erklärt. Zur Vermeidung von Krisen, die sich ergeben könnten, weil Minderheiten von Mitgliedstaaten in unannehmbare Positionen gedrängt werden, sieht das Programm eine Übergangsfrist vor, in der Mitgliedstaaten sich aus gemeinsamen Aktionen ausschlie en können, wenn sie nachweisbare Gründe dafür haben, da sie nicht zustimmen können.

22. Der Vertrag von Maastricht setzt auch keine Verfahren ein, die der Union den Aufbau einer wirksamen gemeinsamen Verteidigung ermöglichen. Es gibt Bestimmungen, da Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, von der WEU "auszuarbeiten und durchzuführen" sind. Au erdem wird von der GASP der Union gefordert, da dazu "auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigungspolitik führen könnte", unter Wahrung der Verpflichtungen aus dem Nordatlantikvertrag (Art. J.4). Wahrscheinlich wird die Union jedoch in diesem Bereich ineffektiv sein, besonders nach dem Beitritt von weiteren neutralen Staaten; es sei denn, sie ist bereit, gemeinsame Aktionen so zu entscheiden, wie es der Vertrag für andere Bereiche der Au en- und Sicherheitspolitik vorsieht. Artikel J.4.3, der gemeinsame Aktionen bei "Fragen, die verteidigungspolitische Bezüge haben", ausschlie t, wird daher gestrichen.

23. Zwar wird die Rolle der Kommission hinsichtlich der Verteidigung begrenzt bleiben bis zu einer späteren Stufe, wenn die Union die volle Zuständigkeit für Verteidungsfragen besitzt, doch soll die Kommission von Anfang an eine führende Rolle in den anderen Bereichen der GASP spielen, so wie sie diese bereits in der Handelspolitik innehat. Daher werden Artikel J.5.1. und J.5.2. dahingehend geändert, da die Kommission, und nicht der Vorsitz des Rates, die Union vertritt und für die Durchführung der gemeinsamen Aktionen in allen Angelegenheiten der GASP mit Ausnahme von verteidigungspolitischen Fragen verantwortlich ist. Artikel J.5.3. wird dahingehend geändert, da der Vorsitz, zusammen mit den Mitgliedstaaaten, die den vorhergehenden und den nachfolgenden Vorsitz innehaben, sich in diesen Aufgaben umfassend mit der Kommission zusammenschlie t. Die Regierungskonferenz von 1996 arbeitet auch daraufhin, die Beziehungen zwischen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission, auf die sich die dem Maastric

hter Vertrag beigefügte Erklärung Nr. 27 bezieht, derart zu gestalten, da die Kommission über die Mittel zur Ausführung dieser Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Rat verfügt.

24. Die Konferenz von 1996 muss eindeutig festlegen, worin die Kompetenzen der union bestehen. Sie muss insbesondere zum Ausdruck bringe, dass die gegenwärtig im Vertrag von Maastricht angeführten Kompetenzen nicht erweitert zu werden brauchen, aber dass die vorgegebenen auch tatsächlich ausgeübt werden.

25. Die Regierungskonferenz überprüft die durch den Maastrichter Vertrag eingesetzten Zuständigkeiten der Union dahingehend, ob irgendwelche Zuständigkeiten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip an die Mitgliedstaaten eingeschränkt oder zurückgeführt werden sollten.

26. Das Subsidiaritätsprinzip fordert eine angemessene Kompetenzverteilung auf die verschiedenen Regierungsebenen, einschlie lich der Unionsebene in Bereichen, wo dies durch den Umfang und die Wirkungen gerechtfertigt ist, unabhängige Aktionen der Mitgliedstaaten also unangebracht sind. Daher ist ein Ausschlu von den Vertragsartikeln nicht mehr möglich. Alle derartigen im Maastrichter Vertrag vorhandenen Möglichkeiten werden gestrichen.

27. Der Vertrag schreibt vor, da der Ausschu der Regionen in allen Fällen eine Stellungnahme abgibt, in denen er das Subsidaritätsprinzip berührt sieht. Das Protokoll betreffend den Wirtschafts- und Sozialausschu und den Ausschu der Regionen wird dahingehend geändert, da der Ausschu der Regionen seinen eigenen organisatorischen Unterbau erhält, der der Erfüllung seiner Aufgaben angemessen ist.

28. Die Union braucht eine klar verständliche Verfassung. Das Europäische Parlament vollendet seinen föderalen Verfassungsentwurf bis Juni 1995, rechtzeitig zur Vorlage auf der Regierungskonferenz von 1996. Das Europäische Parlament sollte eine aktive und entschlossene Rolle sowohl in der Reflexiionsgruppe als auch im verhandlungsprozess einnehmen. Es sollte der Reflexionsgruppe ein überzeugendes Papier vorlegen, in dem die verfassungsmässigen Prinzipien der Europäischen Union niedergelegt sind. Die Verfassung erfordert jedoch einen breiten Konsens unter den Bürgern und eine sehr gründliche Vorbereitung durch ihre Verfasser. Die Konferenz im Jahre 1996 sorgt daher für ein Verfahren für eine eingehende Beratung zwischen den Parlamenten, Regierungen, Bürgern und nichtstaatlichen Organisationen der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage eines Entwurfs des Europäischen Parlaments, gefolgt von einer verfassungsgebenden Versammlung, an der Mitglieder des Europäischen Parlaments und der Parlamente der Mitgliedstaaten e

benso wie Regierungsvertreter teilnehmen. Die Verfassung tritt in Kraft, nachdem sie in die endgültige Form gebracht und von der verfassungsgebenden Versammlung angenommen worden ist, sowie anschlie end vom Europäischen Parlament und von den Parlamenten der Mitgliedstaaten und in Referenden, die gleichzeitig in der ganzen Union abgehalten werden, gebilligt worden ist. Die Regierungskonferenz von 1996 sieht, zusätzlich zu den in den Punkten 1 - 25 genannten Reformen, eine Ergänzung des Vertrages über die Europäische Union vor, um dieses Verfahren einzurichten.

Diese Revisionen des Unionsvertrages gestalten die Union zum gemeinsamen Nutzen der Völker aller Mitgliedstaaten effektiver, demokratischer und für die Bürger verständlicher.

Wir müssen jedoch damit rechnen, da einige Mitgliedstaaten sich weigern werden, an derartigen Schritten in Richtung auf eine föderale Verfassung teilzunehmen, obwohl ein beträchtlicher Kern von Staaten dazu bereit ist. In diesem Fall sind die Kernstaaten bereit, solche Schritte zu unternehmen, unter Wahrung der Rechte der anderen unter den bestehenden Verträgen. Die Kernstaaten können also untereinander einen Vertrag über ein föderales Europa schlie en, der über den bestehenden Vertrag hinausgeht, indem er zusätzlich einschlie t:

a. eine eindeutige Verpflichtung, die Wirtschafts- und Währungsunion bis 1999 zu errichten spätestens;

b. eine Verpflichtung zur Schaffung einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft der Kernstaaten, mit ihren eigenen Organen und Instrumenten, einschlie lich eines weiterentwickelten Eurocorps;

c. einen Zeitplan für den Übergang zu Mehrheitsabstimmungen der Ratsvertreter der Kernstaaten bei ihren gemeinsamen Aktionen im Bereich der Au en- und Sicherheitspolitik und bei ihrer gemeinsamen Rechtsetzung und Aktion in der Rechts- und Innenpolitik;

d. eine Vereinbarung, als Gruppe nur die Ernennung von Bürgern der Kernstaaten zum Kommissionspräsidenten und zu den Kommissaren, die für Wirtschafts- und Währungsfragen, für Au en- und Sicherheitspolitik sowie für Rechts- und Innenpolitik zuständig sind, zu unterstützen;

e. eine Vereinbarung, nicht für die Verabschiedung von Rechtsakten zu stimmen, denen nicht vom Europäischen Parlament zugestimmt wurde;

f. eine Verpflichtung, mit den Mitgliedstaaten, die das föderale Ziel der Union anerkennen und die Gründung einer europäischen Regierung neben den nationalen Regierungen einzuleiten. Sie verpflichten sich insbesondere den verfassungsmässigen Prozessus, wie unter Punkt 28 beschrieben einzuleiten und die föderale Verfassung anzunehmen sobald sie von Mitgliedstaaten gebilligt ist, die mindestens zwei Drittel der Unionsbevölkerung aufweisen;

g. eine ständige Einladung an die anderen Mitgliedstaaten, sich dem Vertrag für ein föderales Europa anzuschlie en, wenn sie bereit sind, seine Bedingungen und Ziele anzuerkennen;

h. Die Verpflichtung des so gebildeten föderalen Kernes eine progressive sociale Harmonisierung einzuleiten insbesondere was die Konvergenz des Schutzes der Arbeitnehmer betrifft.

 
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